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DIE FUSSBALLECKE
Vereine sollen für Verhalten ihrer Anhänger haften
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Vereine sollen für Verhalten ihrer Anhänger haften

Autor: NFV am 21.04.2017
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NFV will Rechts- und Verfahrensordnung anpassen

Mit Änderungen in seiner Rechts- und Verfahrensordnung sowie in seiner Spielordnung wird der Niedersächsische Fußballverband (NFV) auf die zuletzt in der Öffentlichkeit umstrittenen Sportgerichtsurteile in den Fällen SV Grün-Weiß Firrel und TSV Elstorf reagieren. Darauf verständigte sich das Präsidium am Freitag auf seiner turnusmäßigen Sitzung. Ziel ist es, der Sportgerichtsbarkeit des Verbandes künftig eine noch klarere Rechtsgrundlage zu geben.

Einen von der Satzungskommission ausgearbeiteten Änderungsvorschlag befürwortete das Gremium am Nachmittag einstimmig. Final beschlossen werden soll die Empfehlung des Präsidiums zur „Verschuldensunabhängigen Haftung der Mitgliedsvereine für Fehlverhalten ihrer Anhänger“ per Abstimmung auf der nächsten Vorstandssitzung am Samstag, 10. Juni, in Barsinghausen. Gültig wäre die Änderung - sie betrifft die Paragrafen 34 und 39 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) sowie den Paragrafen 37 der Spielordnung (SPO) - dann zu Beginn des neuen Spieljahres am 1. Juli 2017.

Hintergrund der angestrebten Ordnungsänderungen ist die Tatsache, dass nach den aktuellen NFV-Bestimmungen Vereine nicht für das Verhalten ihrer Anhänger haftbar gemacht werden können, sofern der Verein nicht selbst schuldhaft handelt. Das soll nun geändert werden. Ein Verein soll künftig auch das Verhalten seiner Offiziellen, Mitarbeiter, sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie Personen, deren Verhalten klar darauf schließen lässt, dass sie einen bestimmten Verein unterstützen, verschuldensunabhängig verantworten. Vereine sollen das Verschulden ihrer Anhänger also in gleichem Umfang zu vertreten haben wie das eigene.

„Die schon jahrzehntelang von den Verwaltungs- und Rechtsorganen des NFV ausgeübte und nicht beanstandete Praxis, das schuldhafte Fehlverhalten von Anhängern ihrem Verein zuzurechnen, erhält damit eine novellierte Rechtsgrundlage. Diese enthält auch eine differenzierende Klausel, nach der die Zurechnung für einmalige und kurzzeitige Verstöße einzelner Anhänger entfallen kann“, erklärt NFVDirektor Steffen Heyerhorst.
 
 



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