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NFV-Präsidiumssitzung: Maßnahme des Bezirksvorstandes Weser-Ems kein zulässiges Mitt
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NFV-Präsidiumssitzung: Maßnahme des Bezirksvorstandes Weser-Ems kein zulässiges Mitt

Autor: NFV am 17.03.2017
Logo NFVIm Rahmen einer außerordentlichen Präsidiumssitzung hat sich das Präsidium des Niedersächsischen Fußballverbandes am heutigen Freitag eingehend mit dem Vorgehen und der Beschlussfassung des Bezirksvorstandes Weser-Ems, am zurückliegenden Wochenende im Herrenbereich keine Schiedsrichter für die Spiele der Bezirksligen und Landesliga zu stellen, befasst.

„Jeder einzelne verbale oder non-verbale Angriff auf unseren Sportplätzen ist einer zu viel und wird mit Nachdruck und allen Möglichkeiten im Rahmen unserer Satzung und Ordnung geahndet. Der NFV verurteilt jede Form von Diffamierung und Rassismus auf das Schärfste“, sagte NFV-Präsident Karl Rothmund einleitend. „In der heutigen Erörterung des Vorfalls in Firrel, dessen diskriminierender Inhalt zu Recht gerichtlich festgestellt wurde, der Täter aber weder durch den Schiedsrichter noch durch den Verein oder das Bezirkssportgericht ermittelt werden konnte, geht es jedoch ausschließlich um die Reaktion des Bezirksvorstands Weser-Ems auf das Urteil unseres Obersten Verbandssportgerichtes“, so Rothmund weiter.  
 
Vor diesem Hintergrund wurden während der Präsidiumssitzung folgende Feststellungen getroffen:
 
1. Das Oberste Verbandssportgericht (OVG) hat mit dem Urteil vom 8. März 2017 festgestellt, dass der gastgebende Verein Grün-Weiß Firrel keinerlei Verschulden an der Äußerung eines Zuschauers gegenüber dem Schiedsrichtergespann („So etwas wie euch sollte man vergasen“) trägt. Es hat eine ausführlich begründete und ausgewogene Entscheidung auf der Basis des geltenden Satzungs- und Ordnungsrechts des NFV getroffen. Mit dieser Entscheidung wird in keiner Weise der sportrechtliche Schutz bzw. die Schutzbedürftigkeit der Schiedsrichter in Frage gestellt oder gar ausgehebelt. Das OVG hat lediglich klargestellt, dass Vereine für ein Fehlverhalten ihrer Anhänger nur dann bestraft werden können, wenn die Vereine selbst, z. B. durch mangelhafte Organisation oder Kontrolle, schuldhaft gehandelt haben.  
 
2. In diesem Sinne gibt es auch keine Regelungslücke in der Satzung oder den Ordnungen des NFV, die gegebenenfalls zu schließen wäre. Schuldhaftes Fehlverhalten von Personen und/oder Vereinen, die dem Verbandsrecht unterliegen, wird geahndet. 

3. Der NFV unterliegt einem satzungsgemäß verankerten Gewaltenteilungsprinzip von Legislative, Exekutive und Judikative, das es strikt zu wahren gilt. An ein höchstrichterliches, rechtskräftiges Urteil der Rechtsorgane des NFV haben sich alle Mitglieder, Organe und die in den Organen für den Verband handelnden Personen mit dem nötigen Respekt zu halten. Vor diesem Hintergrund stellt die Entscheidung des Bezirksvorstandes Weser-Ems über die Nichtansetzung der Schiedsrichter, die sachlich wie inhaltlich fehlplatziert in unmittelbarem Zusammenhang mit der höchstrichterlichen Entscheidung des OVG erfolgte, eine Missachtung der Sportgerichtsbarkeit und damit auch des Gewaltenteilungsprinzips dar. Im Gegensatz zu sachlicher Kritik, die an jeder Sportgerichtsentscheidung geübt werden kann, ist die Vornahme einer derartig überzogenen Maßnahme als Kritik an einer Sport­ge­richts­ent­schei­dung kein zulässiges Mittel.







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